Posted by Autoteileplatz
23 Jan 2011
Pech im Glück: Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, muss dessen Eigentümer mitunter besonders tief in die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klargestellt (Az. IV ZR 248/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Fahrzeug-Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. (weiterlesen…)

